[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zesv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zesv","Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-07-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzesv\u002Fxml.zip",1297585,"§ 7","7","Sachverständige und andere Beteiligte",null,"(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitgliedern Sachverständige hören, Gutachten beiziehen oder einzelne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.\n(2) Die Kommission kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder beschließen, die antragstellende Person nach § 6 Abs. 2 des Stammzellgesetzes oder die für das Forschungsvorhaben verantwortliche Person (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Stammzellgesetzes) anzuhören und zu ihren Sitzungen zu laden.","ZESV - § 7 Sachverständige und andere Beteiligte\n\n(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitgliedern Sachverständige hören, Gutachten beiziehen oder einzelne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.\n(2) Die Kommission kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder beschließen, die antragstellende Person nach § 6 Abs. 2 des Stammzellgesetzes oder die für das Forschungsvorhaben verantwortliche Person (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Stammzellgesetzes) anzuhören und zu ihren Sitzungen zu laden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Berichterstatter","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Vorsitz und Stellvertretung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Mitglieder und stellvertretende Mitglieder","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Geschäftsstelle","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Sitzungen der Kommission","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Durchführung von Sitzungen","10",[],false]