[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762081,"§ 16","16","Unterrichtung der Zentralstelle","Datenverarbeitung durch die Zentralstelle","(1) Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt sind, übermitteln dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses Informationssystem erforderlich sind.\n(2) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.\n(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils übermittelnde Stelle.","ZFDG_2021 - Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle - Datenverarbeitung durch die Zentralstelle - § 16 Unterrichtung der Zentralstelle\n\n(1) Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt sind, übermitteln dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses Informationssystem erforderlich sind.\n(2) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.\n(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils übermittelnde Stelle.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Zollfahndungsinformationssystem","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14a","Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle","14a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Daten für Zwecke der Ausschreibung","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Abgleich personenbezogener Daten","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung","19",[],false]