[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762088,"§ 22","22","Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union","Datenübermittlung durch die Zentralstelle","(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 1.öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie\n2.zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,\ngilt § 21 Absatz 2 bis 11 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Zollkriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Zollkriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates (§ 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).","ZFDG_2021 - Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle - Datenübermittlung durch die Zentralstelle - § 22 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n\n(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 1.öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie\n2.zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,\ngilt § 21 Absatz 2 bis 11 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Zollkriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Zollkriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates (§ 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22a","Datenübermittlung im internationalen Bereich","22a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten","24",[],false]