[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762090,"§ 23","23","Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe","Datenübermittlung durch die Zentralstelle","(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn 1.für das Zollkriminalamt erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder\n2.besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.\n(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 22 und 23 unterbleibt darüber hinaus, wenn 1.hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,\n2.hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,\n3.die zu übermittelnden Daten beim Zollkriminalamt nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,\n4.Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder\n5.tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.","ZFDG_2021 - Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle - Datenübermittlung durch die Zentralstelle - § 23 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe\n\n(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn 1.für das Zollkriminalamt erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder\n2.besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.\n(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 22 und 23 unterbleibt darüber hinaus, wenn 1.hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,\n2.hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,\n3.die zu übermittelnden Daten beim Zollkriminalamt nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,\n4.Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder\n5.tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22a","Datenübermittlung im internationalen Bereich","22a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24a","Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten","24a",{"norm_key":46,"title":16,"slug":47},"§ 25","25",[],false]