[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762094,"§ 26","26","Allgemeine Datenverarbeitung","Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes","(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, weiterverarbeiten 1.zur Erfüllung derselben Aufgabe und\n2.zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,\nwie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.\n(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.\n(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.\n(5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor. § 35 bleibt unberührt.","ZFDG_2021 - Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen - Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes - § 26 Allgemeine Datenverarbeitung\n\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, weiterverarbeiten 1.zur Erfüllung derselben Aufgabe und\n2.zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,\nwie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.\n(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.\n(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.\n(5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor. § 35 bleibt unberührt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24a","Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten","24a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 24","Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten","24",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Verarbeitungsbeschränkungen","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Kennzeichnung","28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29","Befragung und Auskunftspflicht","29",[],false]