[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-33a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762104,"§ 33a","33a","Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle","Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes","(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018\u002F1862 vorliegen.\n(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.\n(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.","ZFDG_2021 - Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen - Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes - § 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle\n\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018\u002F1862 vorliegen.\n(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.\n(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Daten für Zwecke der Ausschreibung","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Daten zu anderen Personen","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Daten aus Strafverfahren","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Abgleich personenbezogener Daten","36",[],false]