[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762105,"§ 34","34","Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe","Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes","(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 bekannt gegeben wurden.\n(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren von erheblicher Bedeutung oder zum Zeugenschutz benötigt.","ZFDG_2021 - Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen - Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes - § 34 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe\n\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 bekannt gegeben wurden.\n(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren von erheblicher Bedeutung oder zum Zeugenschutz benötigt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33a","Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle","33a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Daten für Zwecke der Ausschreibung","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32","Daten zu anderen Personen","32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Daten aus Strafverfahren","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Abgleich personenbezogener Daten","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung","37",[],false]