[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762111,"§ 40","40","Sicherstellung","Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten","(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung 1.eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt,\n2.eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, oder\n3.eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.\n(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares Verfügungsverbot.","ZFDG_2021 - Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen - Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten - § 40 Sicherstellung\n\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung 1.eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt,\n2.eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, oder\n3.eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.\n(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares Verfügungsverbot.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Allgemeine Befugnisse","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 41","Verwahrung","41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42","Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung","42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten","43",[],false]