[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762116,"§ 45","45","Durchsuchung von Sachen","Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten","(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn 1.sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder\n2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf\nund die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.\n(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.","ZFDG_2021 - Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen - Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten - § 45 Durchsuchung von Sachen\n\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn 1.sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder\n2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf\nund die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.\n(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 44","Durchsuchung von Personen","44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 43","Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten","43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42","Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung","42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 46","Betreten und Durchsuchung von Wohnungen","46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 47","Besondere Mittel der Datenerhebung","47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 48","Gerichtliche Anordnung","48",[],false]