[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762121,"§ 50","50","Gerichtliche Zuständigkeit","Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr","(1) Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde des Zollfahndungsdienstes ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.\n(2) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fachverstand anhören. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstützung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedienen.\n(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet, verpflichtet.","ZFDG_2021 - Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen - Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr - § 50 Gerichtliche Zuständigkeit\n\n(1) Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde des Zollfahndungsdienstes ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.\n(2) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fachverstand anhören. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstützung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedienen.\n(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet, verpflichtet.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Gerichtliche Anordnung","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Besondere Mittel der Datenerhebung","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Löschung","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Befugnisse bei Ermittlungen","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Sicherungs- und Schutzmaßnahmen","53",[],false]