[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-51":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762122,"§ 51","51","Löschung","Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr","Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie 1.für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,\n2.nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder\n3.nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sind.\nDie Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.","ZFDG_2021 - Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen - Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr - § 51 Löschung\n\nPersonenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie 1.für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,\n2.nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder\n3.nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sind.\nDie Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Gerichtliche Zuständigkeit","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49","Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung","49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48","Gerichtliche Anordnung","48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 52","Befugnisse bei Ermittlungen","52",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 53","Sicherungs- und Schutzmaßnahmen","53",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 54","Identitätsfeststellung","54",[],false]