[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-78":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762152,"§ 78","78","Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten","Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr","(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln: 1.die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie\n2.den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.\n(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.\n(3) § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.\n(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.\n(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.","ZFDG_2021 - Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes - Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr - § 78 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten\n\n(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln: 1.die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie\n2.den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.\n(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.\n(3) § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.\n(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.\n(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 77","Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten","77",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 76","Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt","76",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 75","Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften","75",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 79","Verschwiegenheitspflicht","79",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 80","Unterrichtung des Deutschen Bundestages","80",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 81","Zeugenschutzmaßnahmen","81",[],false]