[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zfdg_2021-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zfdg_2021","Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzfdg_2021\u002Fxml.zip",9762070,"§ 8","8","Allgemeine Datenverarbeitung","Datenverarbeitung durch die Zentralstelle","(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.\n(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten 1.zur Erfüllung derselben Aufgabe und\n2.zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,\nwie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.\n(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.\n(4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor.","ZFDG_2021 - Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle - Datenverarbeitung durch die Zentralstelle - § 8 Allgemeine Datenverarbeitung\n\n(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.\n(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten 1.zur Erfüllung derselben Aufgabe und\n2.zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,\nwie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.\n(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.\n(4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Behördlicher Eigenschutz","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Befragung und Auskunftspflicht","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Bestandsdatenauskunft","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen","11",[],false]