[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ziev-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ziev","Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fziev\u002Fxml.zip",1297843,"§ 10","10","Kriterien bei Zahlungsauslösediensten","Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten","(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die 1.das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,\n2.die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Zahlungsauslösedienste haben, und\n3.der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,\ndes Instituts erforderlich macht.\n(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.","ZIEV - Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten - § 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten\n\n(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die 1.das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,\n2.die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Zahlungsauslösedienste haben, und\n3.der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,\ndes Instituts erforderlich macht.\n(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Berechnung der Eigenmittelanforderungen","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Kriterien bei Kontoinformationsdiensten","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Meldungen zur Eigenmittelausstattung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen","13",[],false]