[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zisag-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":27,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zisag","Gesetz zur Ausführung des Beschlusses 2009\u002F917\u002FJI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515\u002F97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-03-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzisag\u002Fxml.zip",1297888,"§ 3","3",null,"(1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009\u002F917\u002FJI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515\u002F97 im automatisierten Verfahren erfassen.\n(2) Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.","ZISAG - § 3\n\n(1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009\u002F917\u002FJI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515\u002F97 im automatisierten Verfahren erfassen.\n(2) Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.",{},[21,24],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 2","2",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 1","1",[28,31,34],{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 4","4",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 5","5",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 6","6",[],false]