[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ziv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ziv","Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003\u002F48\u002FEG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fziv\u002Fxml.zip",1297898,"§ 5","5","Definition der zuständigen Behörde","Allgemeine Bestimmungen","(1) Als \"zuständige Behörde\" im Sinne dieser Verordnung gilt: 1.in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und\n2.in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.\n(2) Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.","ZIV - Allgemeine Bestimmungen - § 5 Definition der zuständigen Behörde\n\n(1) Als \"zuständige Behörde\" im Sinne dieser Verordnung gilt: 1.in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und\n2.in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.\n(2) Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Definition der Zahlstelle","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Definition des wirtschaftlichen Eigentümers","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Definition der Zinszahlung","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Räumlicher Geltungsbereich","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Datenübermittlung durch die Zahlstelle","8",[],false]