[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zkg-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zkg","Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzkg\u002Fxml.zip",9712933,"§ 53","53","Bußgeldvorschriften","Sanktionen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n2.entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,\n3.entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n4.entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungskontenterminologie nicht verwendet,\n5.entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet,\n6.entgegen a)§ 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 oder\nb)§ 17 Absatz 2 Satz 2,\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n7.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,\n8.entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n9.entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,\n10.entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,\n11.entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,\n12.entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,\n13.entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n14.entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,\n15.entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,\n16.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,\n17.entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder\n18.entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.","ZKG - Sanktionen - § 53 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n2.entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,\n3.entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n4.entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungskontenterminologie nicht verwendet,\n5.entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet,\n6.entgegen a)§ 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 oder\nb)§ 17 Absatz 2 Satz 2,\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n7.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,\n8.entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n9.entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,\n10.entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,\n11.entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,\n12.entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,\n13.entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n14.entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,\n15.entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,\n16.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,\n17.entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder\n18.entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 52","Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren","52",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 51","Klage gegen den Verpflichteten","51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 50","Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung","50",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 1","(zu § 21 Absatz 3)","anlage-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 2","(zu § 27 Absatz 2)","anlage-2",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 3","(zu § 33 Absatz 2)","anlage-3",[],false]