[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zmv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zmv","Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-02-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzmv\u002Fxml.zip",1298045,"§ 1","1","Anwendungsbereich",null,"(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form.\n(2) Die Verordnung gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.\n(3) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegenüber der Verfolgungsbehörde und in den mit diesen Verfahren in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde.","ZMV - § 1 Anwendungsbereich\n\n(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form.\n(2) Die Verordnung gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.\n(3) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegenüber der Verfolgungsbehörde und in den mit diesen Verfahren in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Gegenstand der Zugänglichmachung","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Formen der Zugänglichmachung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Umfang des Anspruchs","4",[36,43,49],{"title":37,"ecli":38,"leitsatz":39,"date":40,"source_url":41,"source_type":42},"BFH, Beschl. v. 06.09.2023 – VIII B 63\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:B.060923.VIIIB63.22.0","1. NV: Ein Prozessbevollmächtigter und Beteiligter ist sehbehindert im Sinne des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wenn er das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort auch bei Benutzung gängiger Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Lupe) nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann.\n2. NV: § 78 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gewährt einem in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigen und Beteiligten keinen Anspruch darauf, zur Prozessführung eine umfassende Kopie der Akten des Finanzamts in Papierform zu erhalten, wenn die Kostentragung für das Fertigen der Kopien durch die Gerichtsgeschäftsstelle abgelehnt wird.","2023-09-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350161.zip","rechtsprechung",{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":42},"BSG, Beschl. v. 18.06.2014 – B 3 P 2\u002F14 B","ECLI:DE:BSG:2014:180614BB3P214B0","1. Einem blinden oder sehbehinderten, mit dem Merkzeichen Bl ausgestatteten Kläger darf die beantragte barrierefreie Zugänglichmachung der für ihn bestimmten gerichtlichen Dokumente nicht deshalb verwehrt werden, weil ihm bisher im Verfahren offensichtlich die Hilfe eines Dritten zuteil wurde.\n2. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (Anschluss an BGH vom 10.1.2013 - I ZB 70\u002F12 = NJW 2013, 1011). Bei Zweifeln an der Blindheit ist der Sachverhalt aufzuklären.","2014-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE150101527.zip",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":42},"BSG, Beschl. v. 31.10.2012 – B 13 R 165\u002F12 B","ECLI:DE:BSG:2012:311012BB13R16512B0","Stellt das Gericht seine Entscheidung innerhalb der Berufungsfrist irrtümlich erneut zu, ist nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie die Berufungsfrist nach der zweiten Zustellung berechnet haben.","2012-10-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE144831527.zip",false]