[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zo-_rzte-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zo-_rzte","Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzo-_rzte\u002Fxml.zip",1298104,"§ 46","46",null,"Gebühren","(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben: a)\tbei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister .....................\t100 Euro\nb)\tbei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung\t100 Euro\nc)\tbei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Beschlußfassung des Zulassungsausschusses anstrebt ..........\t120 Euro\nd)\tbei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt ...........................\t200 Euro.\nDie Gebühren sind mit der Stellung des Antrags oder Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.\n(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben: a)\tnach unanfechtbar gewordener Zulassung ..\t400 Euro\nb)\tnach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Abs. 1 bis 3 oder § 31a Abs. 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10 .......\t400 Euro\nc)\tnach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .........\t400 Euro\nd)\tnach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 .........\t400 Euro\ne)\tnach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 .........\t400 Euro.\n(3) Es sind zu zahlen a)die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenärztliche Vereinigung,\nb)die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,\nc)die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses.\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 Prozent zu reduzieren.","ZO-_RZTE - Gebühren - § 46\n\n(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben: a)\tbei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister .....................\t100 Euro\nb)\tbei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung\t100 Euro\nc)\tbei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Beschlußfassung des Zulassungsausschusses anstrebt ..........\t120 Euro\nd)\tbei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt ...........................\t200 Euro.\nDie Gebühren sind mit der Stellung des Antrags oder Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.\n(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben: a)\tnach unanfechtbar gewordener Zulassung ..\t400 Euro\nb)\tnach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Abs. 1 bis 3 oder § 31a Abs. 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10 .......\t400 Euro\nc)\tnach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .........\t400 Euro\nd)\tnach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 .........\t400 Euro\ne)\tnach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 .........\t400 Euro.\n(3) Es sind zu zahlen a)die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenärztliche Vereinigung,\nb)die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,\nc)die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses.\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, keine Gebühren erhoben. 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