[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zollv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zollv","Zollverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzollv\u002Fxml.zip",1298202,"§ 3","3","Zollflugplätze",null,"(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.\n(2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist.\n(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.\n(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.","ZOLLV - § 3 Zollflugplätze\n\n(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.\n(2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist.\n(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.\n(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Zollstraßen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Warenverkehr über den Bodensee","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4a","Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen","4a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5","Beförderungspflicht","5",[44,50,55],{"title":45,"ecli":17,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BFH, Urt. v. 20.05.2014 – VII R 47\u002F13","1. NV: Die Nacherhebung eines geschuldeten Abgabenbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK setzt die zollamtliche Behandlung einer abgabenpflichtigen Ware voraus, im Zuge derer die Abgaben nicht oder in zu geringer Höhe erfasst wurden.\n2. NV: Mangels gesetzlicher Formvorschriften kann eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang seitens der zuständigen Zollbehörde auch mündlich erklärt und gegebenenfalls durch Dritte per Funk an den Adressaten übermittelt werden.\n3. NV: Ist eine Erklärung der Zollbehörde bei objektiver Betrachtung nicht als Befreiung vom Zollflugplatzzwang zu verstehen, ist das Luftfahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden und die Einfuhrabgabenschuld entstanden; eine Abgabenbefreiung bleibt gemäß Art. 212a ZK möglich.","2014-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450403.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":17,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.04.2012 – 1 BvR 100\u002F11","ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr010011","2012-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE398601201.zip",{"title":56,"ecli":17,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":49},"BFH, Urt. v. 28.09.2010 – VII R 45\u002F09","1. Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung .\n2. Bei der im pflichtgemäßen Ermessen des BMF liegenden Entscheidung, ob ein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen wird, dürfen u.a. verwaltungsorganisatorische und verwaltungsökonomische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, also auch die aus einem sog. Probebetrieb gewonnenen Erkenntnisse und eine darauf aufbauende Prognose hinsichtlich eines bestehenden Bedarfs für einen weiteren Zollflugplatz in der Region, solange bei der Entscheidung die Berufsausübungsfreiheit des durch die Entscheidung betroffenen Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt wird .","2010-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201010353.zip",false]