[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zollv-8a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zollv","Zollverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzollv\u002Fxml.zip",1298209,"§ 8a","8a","Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung",null,"Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Modalitäten im Sinne der Artikel 4a, 4b, 183 und 222 bis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt und handschriftliche Unterzeichnungen durch ein besonderes technisches Verfahren ersetzt werden. Die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bedarf der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebenen Stelle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.","ZOLLV - § 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung\n\nDas Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Modalitäten im Sinne der Artikel 4a, 4b, 183 und 222 bis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt und handschriftliche Unterzeichnungen durch ein besonderes technisches Verfahren ersetzt werden. Die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bedarf der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebenen Stelle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Form der Gestellungsmitteilung","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Gestellungsbefreiung im Postverkehr","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Unterlagen zur Zollwertanmeldung","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit","11",[],false]