[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zollvg-12c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zollvg","Zollverwaltungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzollvg\u002Fxml.zip",9762184,"§ 12c","12c","Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung","Befugnisse der Zollverwaltung","(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.\n(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.","ZOLLVG - Befugnisse der Zollverwaltung - § 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung\n\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.\n(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.",{"teil":21},"Teil III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12b","Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche","12b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12a","Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln","12a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Weiterleitungsbefugnis","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12d","Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes","12d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12e","Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren","12e",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Verwertung von Waren","13",[],false]