[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zollvg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zollvg","Zollverwaltungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzollvg\u002Fxml.zip",9762172,"§ 7","7","Nichtannahme der Zollanmeldung","Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung","(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn 1.die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,\n2.die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder\n3.Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.\n(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn 1.sie örtlich nicht zuständig ist,\n2.die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.","ZOLLVG - Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung - § 7 Nichtannahme der Zollanmeldung\n\n(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn 1.die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,\n2.die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder\n3.Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.\n(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn 1.sie örtlich nicht zuständig ist,\n2.die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.",{"teil":21},"Teil II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Zolltarif","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Sondervorschriften für Postsendungen","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Gestellung","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Nämlichkeitssicherung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Zollamtliche Überwachung","10",[49,56,62],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 15.10.2024 – VII R 20\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.VIIR20.22.0","1. NV: Die Zolldienststellen sind im Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes aufgrund ihrer bloßen \"Mitwirkung\" selbst keine Überwachungsbehörden.\n2. NV: Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, chemikalienrechtliche Sachverhalte eigenständig zu beurteilen und andere Entscheidungen als die zuständige Fachbehörde für Chemikalienrecht zu treffen. An die Entscheidung der zuständigen Fachbehörde für Chemikalienrecht als Überwachungsbehörde sind die Zolldienststellen gebunden; das gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.05.2022 - VII R 4\u002F19, BFHE 278, 281).\n3. NV: Die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung kann nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Vorschriften des Unionsrechts müssen im Lichte der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.","2024-10-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450190.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 17.05.2022 – VII R 4\u002F19","ECLI:DE:BFH:2022:U.170522.VIIR4.19.0","1. Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.\n2. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen.","2022-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210169.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 19.10.2021 – VII R 7\u002F18","ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIR7.18.0","1. Die Annahme einer Zollanmeldung ist zu widerrufen, wenn ihr Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Hat die Zollbehörde die Rücknahme der Annahme erklärt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 27 UZK nicht erfüllt sind, schließt das die Umdeutung in einen Widerruf nach Art. 28 UZK nicht aus.\n2. Die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfasst nur solche Verträge und Vereinbarungen, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem 01.08.2014 begründet worden sind. Ob das der Fall ist, kann nur nach Maßgabe des jeweils einschlägigen (ggf. ausländischen) Rechts bestimmt werden.\n3. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO). An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist.","2021-10-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210012.zip",false]