[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-1027":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299275,"§ 1027","1027","Verlust des Rügerechts","Allgemeine Vorschriften","Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.","ZPO - Schiedsrichterliches Verfahren - Allgemeine Vorschriften - § 1027 Verlust des Rügerechts\n\nIst einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 10","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1026","Umfang gerichtlicher Tätigkeit","1026",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1025","Anwendungsbereich","1025",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 959","Verordnungsermächtigung","959",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 1028","Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt","1028",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 1029","Begriffsbestimmung","1029",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 1030","Schiedsfähigkeit","1030",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 02.05.2017 – I ZB 1\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:020517BIZB1.16.1","1. Der Partei eines Schiedsverfahrens ist es regelmäßig nach § 1027 Satz 1 ZPO verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen.\n2. Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO. Dieser Verfahrensverstoß hat sich in der Regel im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. März 1999, III ZR 72\u002F98, BGHZ 141, 90, 95).","2017-05-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313302017.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – I ZB 69\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB69.16.0","Nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO aF kommt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch nicht mehr in Betracht.","2017-04-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313532017.zip",false]