[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-1046":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299294,"§ 1046","1046","Klage und Klagebeantwortung","Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens","(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.\n(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.","ZPO - Schiedsrichterliches Verfahren - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens - § 1046 Klage und Klagebeantwortung\n\n(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.\n(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 10","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1045","Verfahrenssprache","1045",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1044","Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens","1044",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1043","Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens","1043",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 1047","Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren","1047",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 1048","Säumnis einer Partei","1048",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 1049","Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger","1049",[],false]