[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-1047":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299295,"§ 1047","1047","Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren","Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens","(1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.\n(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.\n(3) Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.","ZPO - Schiedsrichterliches Verfahren - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens - § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren\n\n(1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.\n(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.\n(3) Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 10","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1046","Klage und Klagebeantwortung","1046",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1045","Verfahrenssprache","1045",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1044","Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens","1044",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 1048","Säumnis einer Partei","1048",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 1049","Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger","1049",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 1050","Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen","1050",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – I ZB 37\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:280116BIZB37.15.0","Ein Schiedsgericht ist nach § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO nicht verpflichtet, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind.","2016-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303092016.zip","rechtsprechung",false]