[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-1050":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299298,"§ 1050","1050","Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen","Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens","Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.","ZPO - Schiedsrichterliches Verfahren - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens - § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen\n\nDas Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 10","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1049","Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger","1049",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1048","Säumnis einer Partei","1048",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1047","Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren","1047",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 1051","Anwendbares Recht","1051",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 1052","Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium","1052",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 1053","Vergleich","1053",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.02.2020 – I ZB 45\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:200220BIZB45.19.0","Die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Unterstützung eines Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme gemäß § 1050 Satz 1 Fall 1 ZPO richtet sich allein nach der allgemeinen Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.","2020-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300862020.zip","rechtsprechung",false]