[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-1060":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299308,"§ 1060","1060","Inländische Schiedssprüche","Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen","(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.\n(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.","ZPO - Schiedsrichterliches Verfahren - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen - § 1060 Inländische Schiedssprüche\n\n(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.\n(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 10","Abschnitt 8",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1059","Aufhebungsantrag","1059",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1058","Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs","1058",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1057","Entscheidung über die Kosten","1057",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 1061","Ausländische Schiedssprüche","1061",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 1062","Zuständigkeit","1062",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 1063","Allgemeine Vorschriften","1063",[50,57,63,69,74,80,86,92,97,102],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.10.2025 – I ZB 20\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:091025BIZB20.25.0","1. Die in § 16 Abs. 5 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten 2004 vorgesehene ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Anschluss an den Schiedsspruch die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entsprechend § 321a ZPO vorsieht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3\u002F14, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 27 bis 34]).\n2. Eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für einen selbständigen Aufhebungsantrag besteht deshalb neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis.","2025-10-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE729602025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – I ZB 37\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB37.23.0","1. Dem im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs erhobenen Einwand eines Anerkennungsversagungsgrunds im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ steht nicht entgegen, dass im Erlassstaat gegen den Schiedsspruch kein befristetes Rechtsmittel eingelegt wurde (Weiterführung von BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100\u002F09, BGHZ 188, 1 [juris Rn. 9 bis 16]).\n2. Der Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit durch das staatliche Gericht steht das grundsätzliche Verbot der révision au fond entgegen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu verweigern. Dem staatlichen Gericht ist regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt.","2023-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300102024.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 75\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB75.22.0",null,"2023-07-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE627622023.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":66,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 01.06.2023 – I ZB 87\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB87.22.0","2023-06-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE625702023.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.03.2023 – I ZB 33\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:090323BIZB33.22.0","1. Die abweisende Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs entfaltet für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland keine Bindungswirkung.\n2. Die Reichweite einer Schiedsklausel ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Auch bei einer geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzernverbund ist der in Anspruch genommene Dritte nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden.\n3. Dem zukünftigen Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht bis zur Einleitung dieses Verfahrens ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO zu.\n4. Dieser Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs ist nicht fristgebunden. Die Drei-Monats-Frist gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZPO sowie die Präklusionsnorm des § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO finden auf ausländische Schiedssprüche keine, auch keine entsprechende Anwendung.","2023-03-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304022023.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.04.2022 – I ZB 36\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:210422BIZB36.21.0","1. Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden, soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern. Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) der betroffenen Partei. In der Regel kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.\n2. Soweit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in dieser Vorschrift genannten Aufhebungsgründe begründet geltend zu machen sind, unterliegt das Begründungserfordernis nicht der in § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Frist von regelmäßig drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs. Einer Verzögerung des Verfahrens kann das Oberlandesgericht dadurch vorbeugen, dass es mit der Terminierung der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO im Aufhebungsverfahren vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung oder mit der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eine Frist setzt, innerhalb derer für die Aufhebung des Schiedsspruchs relevantes Vorbringen dem Gericht mitzuteilen ist. Nach Ablauf der Frist unterliegt die Geltendmachung weiterer Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den entsprechend anwendbaren Präklusionsvorschriften der § 296 Abs. 1, § 571 Abs. 3 ZPO.","2022-04-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302002022.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – I ZB 31\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:161221BIZB31.21.0","1. Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen.\n2. Ein vor dem Erhalt des Schiedsspruchs erklärter genereller Verzicht auf die Befugnis, einen Aufhebungsantrag zu stellen, ist unwirksam. Der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der aufgrund einer Schiedsvereinbarung ergangen ist, die einen solchen Verzicht enthält, steht allerdings kein Verstoß gegen den inländischen ordre public entgegen.\n3. Der Umstand, dass das Schiedsgericht trotz einer ihm mitgeteilten Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung an den Zedenten erkannt hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den inländischen ordre public.","2021-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300642022.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":66,"date":95,"source_url":96,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.09.2021 – I ZB 12\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:230921BIZB12.21.0","2021-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE653232021.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":95,"source_url":101,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.09.2021 – I ZB 21\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:230921BIZB21.21.0","Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312382021.zip",{"title":103,"ecli":104,"leitsatz":66,"date":105,"source_url":106,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 25.02.2021 – I ZB 37\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:250221BIZB37.20.0","2021-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE639062021.zip",false]