[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-1061":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299309,"§ 1061","1061","Ausländische Schiedssprüche","Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen","(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.\n(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.\n(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.","ZPO - Schiedsrichterliches Verfahren - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen - § 1061 Ausländische Schiedssprüche\n\n(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.\n(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.\n(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 10","Abschnitt 8",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1060","Inländische Schiedssprüche","1060",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1059","Aufhebungsantrag","1059",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1058","Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs","1058",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 1062","Zuständigkeit","1062",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 1063","Allgemeine Vorschriften","1063",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 1064","Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen","1064",[50,57,63,69,75,81,87,92,97,102],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 27.03.2025 – I ZB 64\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:270325BIZB64.24.0","1. Für eine analoge Anwendung des ordre-public-Vorbehalts des Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ auf die Anerkennung einer Schiedsvereinbarung im Sinn des Art. II UNÜ im Vollstreckbarerklärungsverfahren bei der Prüfung, ob dem Schiedsspruch wegen der Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung die Anerkennung nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zu versagen ist, fehlt es an einer Regelungslücke.\n2. Eine auf der Unionsrechtswidrigkeit der Streitbeilegungsklausel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284\u002F16, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 60] - Achmea; Urteil vom 2. September 2021 - C-741\u002F19, RIW 2021, 661 [juris Rn. 66] - Komstroy) beruhende Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Sinn des Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ steht nicht nur der Vollstreckbarerklärung eines (klageabweisenden) Schiedsspruchs in der Sache entgegen, sondern ebenso der Vollstreckbarerklärung (nur) einer auf der Entscheidung in der Sache beruhenden Kostenentscheidung des Schiedsgerichts.\n3. Mögliche einem Schiedsgericht von Natur aus innewohnende Kompetenzen (\"inherent powers\") existieren nicht abstrakt oder losgelöst von einer wirksamen Schiedsvereinbarung, sondern ergänzen diese lediglich. Nur und erst auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung, mit der die Parteien eine Streitigkeit der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entziehen und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellen, stellt sich die Frage, ob und welche (immanenten) Kompetenzen das Schiedsgericht hat, die über das hinausgehen, was die Parteien explizit in der Schiedsvereinbarung vorgesehen haben oder was sich aus der vereinbarten Schiedsverfahrensordnung und dem anwendbaren Recht ergibt.\n4. Dem Investor als Schiedskläger ist es nicht verwehrt, sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel wegen Unionsrechtswidrigkeit zu berufen. Die Anerkennung eines solchen auf Treu und Glauben gestützten Einwands wäre mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Anwendung des Unionsrechts unvereinbar, weil sich dann die unionsrechtswidrige Zuweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht in der streitgegenständlichen Schiedsklausel teilweise als faktisch wirksam erwiese.","2025-03-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710672025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – I ZB 78\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:050225BIZB78.24.0",null,"2025-02-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703732025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – I ZB 37\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB37.23.0","1. Dem im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs erhobenen Einwand eines Anerkennungsversagungsgrunds im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ steht nicht entgegen, dass im Erlassstaat gegen den Schiedsspruch kein befristetes Rechtsmittel eingelegt wurde (Weiterführung von BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100\u002F09, BGHZ 188, 1 [juris Rn. 9 bis 16]).\n2. Der Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit durch das staatliche Gericht steht das grundsätzliche Verbot der révision au fond entgegen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu verweigern. Dem staatlichen Gericht ist regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt.","2023-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300102024.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.10.2023 – I ZB 12\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:121023BIZB12.23.0","Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache \"Achmea\" (EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284\u002F16, SchiedsVZ 2018, 186) ist nicht auf bilaterale Investitionsschutzabkommen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten (sogenannte Extra-EU-BITs) übertragbar. Schiedsklauseln in Extra-EU-BITs widersprechen nicht dem Unionsrecht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-741\u002F19, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 65] - Komstroy).","2023-10-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305502023.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.03.2023 – I ZB 33\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:090323BIZB33.22.0","1. Die abweisende Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs entfaltet für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland keine Bindungswirkung.\n2. Die Reichweite einer Schiedsklausel ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Auch bei einer geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzernverbund ist der in Anspruch genommene Dritte nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden.\n3. Dem zukünftigen Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht bis zur Einleitung dieses Verfahrens ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO zu.\n4. Dieser Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs ist nicht fristgebunden. Die Drei-Monats-Frist gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZPO sowie die Präklusionsnorm des § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO finden auf ausländische Schiedssprüche keine, auch keine entsprechende Anwendung.","2023-03-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304022023.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.01.2023 – I ZB 33\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:120123BIZB33.22.0","1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192\u002F68, BGHZ 52, 321).\n2. Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist.  Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt.","2023-01-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303822023.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":60,"date":90,"source_url":91,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 25.02.2021 – I ZB 37\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:250221BIZB37.20.0","2021-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE639062021.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":60,"date":95,"source_url":96,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.05.2019 – I ZB 30\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:290519BIZB30.19.0","2019-05-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE625262019.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":60,"date":100,"source_url":101,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 02.03.2017 – I ZB 42\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0","2017-03-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE614122017.zip",{"title":103,"ecli":104,"leitsatz":60,"date":105,"source_url":106,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – I ZB 115\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:210217BIZB115.15.0","2017-02-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE612082017.zip",false]