[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-1078":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299326,"§ 1078","1078","Eingehende Ersuchen","Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003\u002F8\u002FEG","(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.\n(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.\n(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.\n(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.","ZPO - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003\u002F8\u002FEG - § 1078 Eingehende Ersuchen\n\n(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.\n(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.\n(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.\n(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 11","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1077","Ausgehende Ersuchen","1077",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1076","Anwendbare Vorschriften","1076",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1075","Sprache eingehender Ersuchen","1075",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 1079","Zuständigkeit","1079",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 1080","Entscheidung","1080",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 1081","Berichtigung und Widerruf","1081",[50,57,63,69,74,78,85],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 12.03.2020 – X S 1\u002F20 (PKH)","ECLI:DE:BFH:2020:B.120320.XS1.20.0","1. NV: Die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von grenzüberschreitender PKH ist auch dann unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen vorzunehmen, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Staat wohnt, in dem die Lebenshaltungskosten geringer sind als in Deutschland (Anschluss an BGH-Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56\u002F07, MDR 2008, 992) .\n2. NV: In Verfahren nach der FGO einschließlich der vor dem BFH geführten Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer kann einem Beteiligten, dem PKH bewilligt worden ist, auch eine Steuerberatungs-GmbH beigeordnet werden .","2020-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050121.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 03.07.2018 – VIII ZR 229\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:030718BVIIIZR229.17.0","1. 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014, IV ZR 161\u002F14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAG, Ant vom 5. November 2015, 10 AZB 25\u002F15 (A), BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2017, 10 AZB 25\u002F15, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670\u002F15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Šalplachta).\n2. § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670\u002F15, aaO Rn 39 ff. - Šalplachta; BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2017, 10 AZB 25\u002F15, NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014, IV ZR 161\u002F14, aaO Rn. 1 f.).","2018-07-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301542018.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 17.10.2017 – 10 AZB 24\u002F15","ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB24.15.0",null,"2017-10-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600053803.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":67,"source_url":73,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 17.10.2017 – 10 AZB 25\u002F15","ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB25.15.0","In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003\u002F8\u002FEG umfasst die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600053932.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":77,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 17.10.2017 – 10 AZB 22\u002F15","ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB22.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600053808.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":84},"C-670\u002F15 – Verfahren auf Betreiben des Jan Šalplachta","ECLI:EU:C:2017:594","Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug – Richtlinie 2003\u002F8\u002FEG – Gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen – Anwendungsbereich – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Kosten für die Übersetzung von Anlagen, die für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlich sind, nicht erstattet werden können","2017-07-26","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62015CJ0670","eurlex_caselaw",{"title":86,"ecli":66,"leitsatz":66,"date":87,"source_url":88,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.11.2014 – IV ZR 161\u002F14","2014-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140019991.zip",false]