[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-162":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298497,"§ 162","162","Genehmigung des Protokolls","Mündliche Verhandlung","(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.\n(2) Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Verfahren - Mündliche Verhandlung - § 162 Genehmigung des Protokolls\n\n(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.\n(2) Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 3","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 161","Entbehrliche Feststellungen","161",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 160a","Vorläufige Protokollaufzeichnung","160a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 160","Inhalt des Protokolls","160",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 163","Unterschreiben des Protokolls","163",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 164","Protokollberichtigung","164",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 165","Beweiskraft des Protokolls","165",[51,57,63,69,74,80,85,90,94,99],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":52,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"Die Wirksamkeit einer in der Beschränkung von Klageanträgen stillschweigend enthaltenen teilweisen Klagerücknahme hängt von der Beachtung der für die Antragstellung geltenden Formvorschriften (§ 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ab.",null,"2024-04-04","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7273","sachsen_rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BSG, Beschl. v. 05.12.2022 – B 4 AS 165\u002F22 AR","ECLI:DE:BSG:2022:051222BB4AS16522AR0","2022-12-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE156161008.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 41\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:190522B2B41.21.0","1. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung setzt nicht den formellen Fortbestand der verwerteten Probezeitbeurteilung und deren Rechtmäßigkeit voraus. Maßgebend ist allein, ob der in ihr mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, den der Dienstherr zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung und damit der Entlassung herangezogen hat, und ob sich der Dienstherr mit den darauf gestützten oder herangezogenen Wertungen im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung hält.\n2. Eine informatorische Anhörung von Personen, die nicht den strengen Regeln der anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis genügt, kann nicht an die Stelle einer Zeugenvernehmung treten, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände zwischen den Beteiligten streitig geblieben sind.","2022-05-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200455.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":53,"date":72,"source_url":73,"source_type":62},"BSG, Beschl. v. 23.02.2022 – B 9 V 35\u002F21 B","ECLI:DE:BSG:2022:230222BB9V3521B0","2022-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE142100612.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":62},"BSG, Urt. v. 26.05.2021 – B 6 KA 7\u002F20 R","ECLI:DE:BSG:2021:260521UB6KA720R0","Das Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge kann durch die Aufnahme zur Niederschrift der vertragschließenden Behörde gewahrt werden, wenn der Text eines Vergleichs im Rahmen eines formalisierten Verfahrens und unter Beachtung der für gerichtliche Vergleiche geltenden formalen Anforderungen protokolliert wird.","2021-05-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE131800201.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":53,"date":83,"source_url":84,"source_type":62},"BSG, Beschl. v. 28.06.2018 – B 9 SB 53\u002F17 B","ECLI:DE:BSG:2018:280618BB9SB5317B0","2018-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE135351712.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":53,"date":88,"source_url":89,"source_type":62},"BPatG, Beschl. v. 24.05.2018 – 7 W (pat) 18\u002F17","ECLI:DE:BPatG:2018:240518B7Wpat18.17.0","2018-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE189019506.zip",{"title":91,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":92,"source_url":93,"source_type":56},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.01.2015 – 3 A 139\u002F14","2015-01-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3813",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":53,"date":97,"source_url":98,"source_type":62},"BSG, Beschl. v. 30.10.2013 – B 9 V 6\u002F13 B","ECLI:DE:BSG:2013:301013BB9V613B0","2013-10-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE124081612.zip",{"title":100,"ecli":53,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":62},"BFH, Urt. v. 16.05.2013 – IV R 6\u002F10","1. NV: Für Zwecke der Besteuerung kommt es auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Vereinbarung an, solange und soweit die Beteiligten deren Vollzug nicht rückgängig machen (Bestätigung der Rechtsprechung).\n2. NV: Für die Wirksamkeit der Prozessvollmacht der Beigeladenen ist die Behauptung unerheblich, die Bevollmächtigten hätten gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen verstoßen.","2013-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350384.zip",false]