[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-170a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298506,"§ 170a","170a","Zustellung bei rechtlicher Betreuung","Zustellungen von Amts wegen","(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.\n(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Verfahren - Verfahren bei Zustellungen - Zustellungen von Amts wegen - § 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung\n\n(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.\n(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 1","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 170","Zustellung an Vertreter","170",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 169","Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung","169",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 168","Aufgaben der Geschäftsstelle","168",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 171","Zustellung an Bevollmächtigte","171",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 172","Zustellung an Prozessbevollmächtigte","172",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 173","Zustellung von elektronischen Dokumenten","173",[52],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BFH, Beschl. v. 27.03.2025 – X B 112, 117\u002F24, X B 112\u002F24, X B 117\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:B.270325.XB112.24.0","1. NV: Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der Prozessführung kein Einwilligungsvorbehalt besteht.\n2. NV: Der Aufgabenbereich \"steuerrechtliche Angelegenheiten\" kann auch Teil anderer Aufgabenbereiche sein, zum Beispiel bei Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche \"Vermögenssorge\" oder \"Behördenangelegenheiten\".\n3. NV: Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung).\n                         Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.","2025-03-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520085.zip","rechtsprechung",false]