[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-172":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298508,"§ 172","172","Zustellung an Prozessbevollmächtigte","Zustellungen von Amts wegen","(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.\n(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Verfahren - Verfahren bei Zustellungen - Zustellungen von Amts wegen - § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte\n\n(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.\n(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 1","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 171","Zustellung an Bevollmächtigte","171",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 170a","Zustellung bei rechtlicher Betreuung","170a",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 170","Zustellung an Vertreter","170",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 173","Zustellung von elektronischen Dokumenten","173",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 174","Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle","174",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 175","Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis","175",[52,59,65,70,76,81,87,93,98,104],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 25.03.2026 – II ZR 113\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:250326BIIZR113.23.0",null,"2026-03-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705852026.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – VII ZB 16\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIZB16.24.0","1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22\u002F23, MDR 2024, 927; Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30\u002F23, NJW 2024, 1660; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215\u002F22, NJW 2022, 3512).\n2a. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.\n2b. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen \"Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises\" besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.","2025-08-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE722842025.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":55,"date":68,"source_url":69,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 30.04.2024 – VIa ZB 7\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:300424BVIAZB7.23.0","2024-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE618202024.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":58},"BAG, Urt. v. 22.02.2024 – 6 AZR 125\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:220224.U.6AZR125.23.0","1. Das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit betrifft nicht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfragen und steht deshalb der Zulässigkeit von Teilurteilen nicht entgegen.\n2. Bei von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen ist allein das Gericht \"Zustellender\" iSd. § 172 Abs. 1 ZPO.","2024-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600068189.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":55,"date":79,"source_url":80,"source_type":58},"BPatG, Beschl. v. 12.01.2023 – 25 W (pat) 23\u002F21","ECLI:DE:BPatG:2023:120123B25Wpat23.21.0","2023-01-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031454.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – VIII ZB 21\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:081122BVIIIZB21.22.0","Zur Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten vor Veranlassung der Urteilszustellung im Parteiprozess.","2022-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304722022.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 25.01.2022 – VIII ZR 233\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:250122BVIIIZR233.20.0","1. Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift eines Urteils, in dem die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist) nicht inhaltlich abgeändert werden. Maßgeblich ist allein die richterliche Entscheidung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX ZB 57\u002F14, NJW-RR 2016, 1463 [zur Rechtsbeschwerde]).\n2. Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt, läuft die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erst ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125\u002F03, NJW-RR 2004, 712 unter II 1) beziehungsweise der entsprechend berichtigten Abschrift des Berufungsurteils.\n3. Die Zustellung einer berichtigten Abschrift des Berufungsurteils hat auch dann gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für den Berufungsrechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn für die Partei bereits ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Revision eingelegt hat.\n4. Wird der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt der Partei nach Einlegung der Revision von dem Revisionsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die diesem vorliegenden Urteilsabschriften unterschiedliche Aussprüche zur Zulassung der Revision enthalten, nach Aktenlage somit Zweifel an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bestehen und deshalb die Verfahrensakten zur weiteren Veranlassung an das Berufungsgericht zurückgegeben werden, entspricht es nicht der nach den Umständen gebotenen anwaltlichen Sorgfalt, über einen Zeitraum von mehreren Monaten weitere Mitteilungen abzuwarten. Vielmehr hat sich der Rechtsanwalt in einem solchen Fall bei dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, zu dem die Partei aufgrund der bekannten Mandatsniederlegung keinen Kontakt hat, bei dem Berufungsgericht oder bei dem Revisionsgericht über etwaige für die weitere Prozessführung bedeutsame Maßnahmen des Berufungsgerichts, wie die Zustellung einer berichtigten Urteilsabschrift oder eines Berichtigungsbeschlusses, zu erkundigen.","2022-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303662022.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":55,"date":96,"source_url":97,"source_type":58},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.02.2021 – 2 BvR 496\u002F18","ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210224.2bvr049618","2021-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE442152101.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – XII ZB 386\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:130121BXIIZB386.20.0","1. Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202\u002F09, juris und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582\u002F15, FamRZ 2016, 1259).\n2. Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277\u002F18, NJW 2019, 2397).","2021-01-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310692021.zip",{"title":105,"ecli":106,"leitsatz":55,"date":107,"source_url":108,"source_type":58},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 27.05.2020 – 2 BvR 1809\u002F17","ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200527.2bvr180917","2020-05-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE436792001.zip",false]