[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-175":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":86},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298511,"§ 175","175","Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis","Zustellungen von Amts wegen","(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.\n(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.\n(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.\n(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Verfahren - Verfahren bei Zustellungen - Zustellungen von Amts wegen - § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis\n\n(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.\n(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.\n(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.\n(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 1","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 174","Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle","174",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 173","Zustellung von elektronischen Dokumenten","173",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 172","Zustellung an Prozessbevollmächtigte","172",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 176","Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag","176",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 177","Ort der Zustellung","177",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 178","Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen","178",[52,59,64,70,75,81],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 20.01.2026 – VII R 4\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:U.200126.VIIR4.25.0","1. Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.\n2. Der Begriff \"andere Gesetze\" in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.11.2018 - I R 81\u002F16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, und vom 20.04.2021 - IV R 3\u002F20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703).\n3. Diese Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Verbrauchsteuern.","2026-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610092.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":56,"source_url":63,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 20.01.2026 – VII R 5\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:U.200126.VIIR5.25.0","1. NV: Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.\n2. NV: Der Begriff \"andere Gesetze\" in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.11.2018 - I R 81\u002F16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, und vom 20.04.2021 - IV R 3\u002F20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703).\n3. NV: Diese Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Verbrauchsteuern.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650090.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":58},"BSG, Beschl. v. 06.01.2025 – B 12 BA 44\u002F23 B","ECLI:DE:BSG:2025:060125BB12BA4423B0",null,"2025-01-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE151880614.zip",{"title":71,"ecli":67,"leitsatz":67,"date":72,"source_url":73,"source_type":74},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.09.2023 – 3 A 315\u002F23","2023-09-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7085","sachsen_rechtsprechung",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":58},"BVerwG, Beschl. v. 19.09.2022 – 9 B 2\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2022:190922B9B2.22.0","1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F.) i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO.\n2. Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss.\n3. Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft.","2022-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200674.zip",{"title":82,"ecli":67,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":58},"BFH, Beschl. v. 06.07.2012 – V B 103\u002F11","1. NV: Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, ist eine prozessleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann .\n2. NV: Hat das Finanzgericht den Kläger aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, so gilt die Aufforderung für das gesamte Verfahren. Das gilt auch nach einer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof, die kein neues Verfahren vor dem Finanzgericht eröffnet .","2012-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250586.zip",false]