[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-178":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298514,"§ 178","178","Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen","Zustellungen von Amts wegen","(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden 1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,\n2.in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,\n3.in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.\n(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Verfahren - Verfahren bei Zustellungen - Zustellungen von Amts wegen - § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen\n\n(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden 1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,\n2.in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,\n3.in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.\n(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 1","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 177","Ort der Zustellung","177",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 176","Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag","176",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 175","Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis","175",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 179","Zustellung bei verweigerter Annahme","179",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 180","Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten","180",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 181","Ersatzzustellung durch Niederlegung","181",[52,59,65,70,76,82,88,93,98,103],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BFH, Zwischenurteil v. 25.06.2024 – X R 13\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:U.250624.XR13.23.0","1. NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14\u002F21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588).\n2. NV: Auch bei einer Zustellung in Geschäftsräumen an Samstagen muss zunächst versucht werden, die Zustellung durch persönliche Übergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Geschäftsraum tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht.","2024-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450157.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BSG, Beschl. v. 09.04.2024 – B 5 R 101\u002F23 AR","ECLI:DE:BSG:2024:090424BB5R10123AR0",null,"2024-04-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE191160406.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":62,"date":68,"source_url":69,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 25.07.2023 – AnwSt (B) 4\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:250723BANWST.B.4.21.0","2023-07-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708422024.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":58},"BFH, Beschl. v. 22.03.2023 – X B 135\u002F21","ECLI:DE:BFH:2023:B.220323.XB135.21.0","1. NV: Ein Antrag auf Vernehmung des Postzustellers ist nicht schon deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger nicht genau den Zeitraum der üblichen Geschäfts- und Postzustellzeiten bezeichnet, wenn er gleichzeitig Beweis dafür anbietet, dass sein Büro in diesem Zeitraum besetzt war und sich der genaue Zeitpunkt des Zustellungsversuchs auch nicht aus der Zustellungsurkunde ergibt.\n2. NV: Auch ohne Vorliegen eines substantiierten Beweisantrags des Klägers können sich im Einzelfall vorliegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zustellungsurkunde zu einer Aufklärungspflicht des Gerichts verdichten.","2023-03-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350053.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":58},"BVerwG, Beschl. v. 03.03.2023 – 2 WDB 12\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:030323B2WDB12.22.0","1. Ein Soldat kann ungeachtet seines gesetzlichen Wohnsitzes i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 BGB mehrere Wohnungen im Sinne der Zustellungsvorschriften unterhalten.\n2. Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO ist kein konstitutiver Bestandteil einer Zustellung.","2023-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300258.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":58},"BFH, Zwischenurteil v. 19.10.2022 – X R 14\u002F21","ECLI:DE:BFH:2022:U.191022.XR14.21.0","1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde.\n2. Allein aus den allgemeinen während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre.","2022-10-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310012.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":62,"date":91,"source_url":92,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – 1 StR 242\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:140121B1STR242.20.0","2021-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE634772021.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":62,"date":96,"source_url":97,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 3 StR 134\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR134.20.0","2020-05-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE624642020.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":62,"date":101,"source_url":102,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:151019BANWZ.BRFG.6.19.0","2019-10-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE632902019.zip",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 14.05.2019 – X ZR 94\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:140519BXZR94.18.0","1. Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft.\n2. Dabei erfordern es die Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beachtung der gesetzlichen Schranken für eine wirksame Ersatzzustellung grundsätzlich, dass der Zustellungsadressat bei dem Gericht oder einem Verfahrensbeteiligten bewusst einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt als Voraussetzung für eine Zustellung an dem betreffenden Ort hervorgerufen hat.\n3. Fehlt es an einem solchen Verfahrensbezug des bewusst hervorgerufenen Anscheins einer Wohnung, darf es dem Zustellungsadressaten regelmäßig nur dann versagt werden, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen, wenn er diesen Anschein zumindest insofern zielgerichtet herbeigeführt hat, als er Auswirkungen seines Handelns auf eine Zustellung in einem anhängigen oder möglicherweise bevorstehenden Verfahren in Kauf genommen hat oder sich ihm solche Auswirkungen zumindest aufdrängen mussten (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342\u002F09, BGHZ 190, 99).","2019-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305222019.zip",false]