[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-179":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298515,"§ 179","179","Zustellung bei verweigerter Annahme","Zustellungen von Amts wegen","Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Verfahren - Verfahren bei Zustellungen - Zustellungen von Amts wegen - § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme\n\nWird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 1","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 178","Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen","178",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 177","Ort der Zustellung","177",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 176","Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag","176",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 180","Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten","180",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 181","Ersatzzustellung durch Niederlegung","181",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 182","Zustellungsurkunde","182",[52,59],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 16.06.2011 – III ZR 342\u002F09",null,"Briefeinwurf\n1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt   .\n2. Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist   .","2011-06-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301202011.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":54,"leitsatz":54,"date":61,"source_url":62,"source_type":58},"BVerwG, Beschl. v. 29.04.2011 – 8 B 86\u002F10","2011-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017798.zip",false]