[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-184":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298520,"§ 184","184","Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post","Zustellungen von Amts wegen","(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.\n(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Verfahren - Verfahren bei Zustellungen - Zustellungen von Amts wegen - § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post\n\n(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.\n(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 1","Abschnitt 3","Untertitel 1","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 183","Zustellung im Ausland","183",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 182","Zustellungsurkunde","182",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 181","Ersatzzustellung durch Niederlegung","181",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 185","Öffentliche Zustellung","185",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 186","Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung","186",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 187","Veröffentlichung der Benachrichtigung","187",[52,59,65,71,77,83,88,92,98,103],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – XII ZB 66\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:041224BXIIZB66.24.0","1. Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung.\n2. Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283\u002F15, FamRZ 2016, 296).\n3. Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses.","2024-12-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703692025.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BPatG, Beschl. v. 12.11.2020 – 30 W (pat) 527\u002F20","ECLI:DE:BPatG:2020:121120B30Wpat527.20.0","ALMWURZERL\nEine sogenannte „Rubrumsunterschrift“ nach österreichischem Gerichtsgebrauch stellt keine Unterschrift dar, kann aber im Einzelfall gleichwohl dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände ohne weitere Beweiserhebung zweifelsfrei feststellen lässt, dass die betreffende Erklärung (hier: Einlegung einer Beschwerde bzw. einer Erinnerung) von der Person stammt, die nach außen als ihr Urheber auftritt, und dass sie mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist.","2020-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE219029846.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":58},"BPatG, Beschl. v. 03.04.2020 – 29 W (pat) 600\u002F17","ECLI:DE:BPatG:2020:030420B29Wpat600.17.0",null,"2020-04-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE236560964.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":58},"BFH, Beschl. v. 19.02.2019 – II B 85\u002F17","ECLI:DE:BFH:2019:B.190219.IIB85.17.0","1. NV: Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, an den nicht zugestellt werden kann, genügt nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO .\n2. NV: Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerdebegründung. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Beschwerde übernehmen .\n3. NV: Die Darlegung von Zulassungsgründen erfordert ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit .","2019-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201950055.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 02.12.2015 – XII ZB 283\u002F15","ECLI:DE:BGH:2015:021215XIIZB283.15.0","1. Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.\n2. Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011, XII ZB 632\u002F10, FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014, XII ZB 592\u002F12, FamRZ 2014, 640).\n3. Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.\n4. Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht - zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners - erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen.","2015-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314522015.zip",{"title":84,"ecli":68,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 06.11.2013 – I ZB 48\u002F13","Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.","2013-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303102014.zip",{"title":89,"ecli":68,"leitsatz":68,"date":90,"source_url":91,"source_type":58},"BAG, Zwischenurteil v. 18.07.2013 – 6 AZR 882\u002F11 (A)","2013-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600041879.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":58},"BSG, Beschl. v. 14.03.2013 – B 13 R 188\u002F12 B","ECLI:DE:BSG:2013:140313BB13R18812B0","1. Mit dem Verlangen, ein Prozessbeteiligter möge einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestellen, ist auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich ergeben, wenn die Bestellung unterbleibt.\n2. Bestellt der Prozessbeteiligte auf ein Verlangen ohne einen derartigen Hinweis einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten, ist die Zustellung an diesen unwirksam.\n3. Ein Prozessbeteiligter kann sich in Fristsachen auf die üblichen Postlaufzeiten verlassen; für Auslandseinlieferungen können diese einer UNEX-Laufzeitstudie entnommen werden.","2013-03-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE145931527.zip",{"title":99,"ecli":68,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 12.12.2012 – VIII ZR 307\u002F11","Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, VII ZR 164\u002F05, IBR 2012, 121).","2012-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315012013.zip",{"title":104,"ecli":68,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 18.09.2012 – VI ZR 225\u002F11","Die Wirksamkeit des Zustellungsvermerks nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nicht daran gebunden, dass derselbe Urkundsbeamte, der dem Gerichtswachtmeister das zuzustellende Schriftstück zum Zwecke der Aufgabe zur Post zugeleitet hat, auch den Vermerk beurkundet, dass das Schriftstück vom Gerichtswachtmeister zur Post aufgegeben worden ist.","2012-09-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314402012.zip",false]