[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-188":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":86},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298524,"§ 188","188","Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung","Zustellungen von Amts wegen","Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Verfahren - Verfahren bei Zustellungen - Zustellungen von Amts wegen - § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung\n\nDas Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 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An die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Intensität eines Eingriffs in dieses grundrechtsgleiche Recht durch eine öffentliche Zustellung hohe Anforderungen zu stellen.\n2. Vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO kann von einem erneuten Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift nicht deswegen abgesehen werden, weil über ein halbes Jahr zuvor unter derselben Anschrift ein Schriftstück nicht hatte zugestellt werden können.","2018-10-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312032019.zip",{"title":77,"ecli":55,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":58},"BFH, Beschl. v. 25.02.2016 – X S 23\u002F15 (PKH)","1. NV: Eine öffentliche Zustellung ist nur als letztes Mittel zulässig. Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist .\n2. NV: Gegenüber einem obdachlosen Verfahrensbeteiligten obliegt dem FG eine gesteigerte Prozessfürsorgepflicht. Wenn der Obdachlose postalisch lediglich über die Anschrift einer Beratungsstelle erreichbar ist, diese aber keine förmlichen Zustellungen entgegen nimmt, muss das FG förmlich zuzustellende Schriftstücke zumindest zusätzlich auch mit einfachem Brief an die Anschrift der Beratungsstelle übersenden, damit der Obdachlose die Möglichkeit hat, tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen .\n3. NV: Hält das FG die gesetzliche zweiwöchige Ladungsfrist nicht ein, ohne die Ladungsfrist ausdrücklich abzukürzen, ist das gleichwohl auf eine solche mündliche Verhandlung ergehende Urteil auf eine entsprechende Rüge hin aufzuheben, ohne dass es weiterer Darlegungen bedarf .\n4. NV: Trotz gegebener Erfolgsaussichten wegen Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Urteils ist die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde mutwillig und die Gewährung von PKH daher zu versagen, wenn feststeht, dass es nach einer Zurückverweisung im zweiten Rechtsgang nur zu einer Abweisung der Klage kommen kann .","2016-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650129.zip",{"title":82,"ecli":55,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":58},"BFH, Urt. v. 18.06.2015 – IV R 18\u002F13","1. NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig erteilt, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokumentes enthält (Anschluss an BFH-Urteile vom 20. November 2013 X R 2\u002F12 und vom 18. März 2014 VIII R 33\u002F12).\n2. 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