[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-226":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298545,"§ 226","226","Abkürzung von Zwischenfristen","Ladungen, Termine und Fristen","(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.\n(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.\n(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Verfahren - Ladungen, Termine und Fristen - § 226 Abkürzung von Zwischenfristen\n\n(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.\n(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.\n(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 3","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 225","Verfahren bei Friständerung","225",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 224","Fristkürzung; Fristverlängerung","224",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 223",null,"223",[38,42,45],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 227","Terminsänderung","227",{"norm_key":43,"title":35,"slug":44},"§ 228","228",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 229","Beauftragter oder ersuchter Richter","229",[],false]