[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-264":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298584,"§ 264","264","Keine Klageänderung","Verfahren bis zum Urteil","Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;\n2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;\n3.statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Verfahren bis zum Urteil - § 264 Keine Klageänderung\n\nAls eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;\n2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;\n3.statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 263","Klageänderung","263",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 262","Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit","262",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 261","Rechtshängigkeit","261",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 265","Veräußerung oder Abtretung der Streitsache","265",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 266","Veräußerung eines Grundstücks","266",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 267","Vermutete Einwilligung in die Klageänderung","267",[51,58,62,67,72,78,83,88,92,98],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 4 ABR 12\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.4ABR12.24.0",null,"2025-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071366.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":61,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 03.12.2025 – 4 AZR 101\u002F25","ECLI:DE:BAG:2025:031225.U.4AZR101.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071717.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":54,"date":65,"source_url":66,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN1.25.0","2025-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600058.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":54,"date":70,"source_url":71,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 16.10.2025 – VIa ZR 1186\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:161025UVIAZR1186.22.0","2025-10-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE724982025.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 127\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR127.24.0","Griffleiste\n1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158\u002F07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II).\n2. Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.\n3. Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.","2025-07-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE720342025.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":54,"date":81,"source_url":82,"source_type":57},"BPatG, Urt. v. 30.07.2025 – 5 Ni 14\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2025:300725U5Ni14.23.0","2025-07-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032170.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":54,"date":86,"source_url":87,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 25.06.2025 – 4 AZR 274\u002F24 (F)","ECLI:DE:BAG:2025:250625.U.4AZR274.24F.0","2025-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070867.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":54,"date":86,"source_url":91,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 25.06.2025 – 4 AZR 275\u002F24 (F)","ECLI:DE:BAG:2025:250625.U.4AZR275.24F.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070866.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 24.06.2025 – VI ZR 204\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:240625UVIZR204.23.0","1. Im Hinblick auf die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten genügt es den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger die Höhe des von ihm geforderten Ersatzes materiellen Schadens in das Ermessen des Gerichts stellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angibt.\n2. Einem Kläger, der mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit der Folge, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann.\n3. Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat.","2025-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE722832025.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 24.04.2025 – 6 AZR 208\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:240425.U.6AZR208.24.0","1. Die Regelung des § 264 Nr. 3 ZPO lässt die Anpassung des Klageantrags an geänderte Verhältnisse zu. Die Norm bezweckt, Folgeprozesse zu vermeiden, die entstehen, wenn eine Klagepartei aufgrund einer während des Rechtsstreits eingetretenen Veränderung ihren Anspruch auf den ursprünglichen Klagegegenstand nicht mehr weiterverfolgen kann.\n2. § 264 Nr. 3 ZPO ermöglicht es, den Rechtsstreit nicht für erledigt zu erklären, sondern den Anspruch in demselben Rechtsstreit auf das an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getretene Surrogat zu richten, solange die Klage weiter der Verwirklichung des mit der ursprünglichen Forderung erstrebten Erfolgs dient.","2025-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070451.zip",false]