[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-286":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298609,"§ 286","286","Freie Beweiswürdigung","Verfahren bis zum Urteil","(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.\n(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Verfahren bis zum Urteil - § 286 Freie Beweiswürdigung\n\n(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.\n(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 285","Verhandlung nach Beweisaufnahme","285",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 284","Beweisaufnahme","284",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 283a","Sicherungsanordnung","283a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 287","Schadensermittlung; Höhe der Forderung","287",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 288","Gerichtliches Geständnis","288",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 289","Zusätze beim Geständnis","289",[51,58,63,68,74,80,86,91,95,101],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 28.04.2026 – II ZR 40\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:280426BIIZR40.25.0",null,"2026-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600432026.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":54,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 09.04.2026 – I ZR 148\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:090426BIZR148.25.0","2026-04-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE707032026.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":54,"date":66,"source_url":67,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZB 71\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZB71.25.0","2026-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706612026.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 09.03.2026 – VI ZR 335\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:090326UVIZR335.24.0","1. Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht.\n2. Der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG ist nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.\n3. Für die Bewertung, ob ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG), ist grundsätzlich auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen.\n4. Zu den Anforderungen an den klägerischen Vortrag zur Darlegung des behaupteten negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG) als Voraussetzung für die Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens.\n5. Ein anderer Umstand, der nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen, und der zur Nichtanwendbarkeit der Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG führt, setzt eine konkrete Alternativursache voraus. Die abstrakte Möglichkeit unbekannter Reserveursachen genügt nicht.","2026-03-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705072026.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226\u002F22","ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR226.22.0","1a.  Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.\n1b.  Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.\n2. Die Klausel \"Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)\" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.\n3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65\u002F23, BGHZ 241, 174 Rn. 37, 51).","2026-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703592026.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 11.02.2026 – VIII ZR 37\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:110226UVIIIZR37.24.0","1.      Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 332\u002F79, BGHZ 78, 216, 221; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215\u002F10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230\u002F14, juris Rn. 12; jeweils mwN).\n2.      Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2011 - V ZR 208\u002F09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 mwN; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40\u002F12, juris Rn. 10; vom 21. April 2022 - I ZR 214\u002F20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; vom 16. November 2022 - VIII ZR 436\u002F21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40\u002F12, aaO).","2026-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704542026.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":54,"date":89,"source_url":90,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 186\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR186.24.0","2025-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071344.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":54,"date":89,"source_url":94,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 187\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR187.24.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071347.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 23.10.2025 – 8 AZR 300\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:231025.U.8AZR300.24.0","1. Eine Entgeltgleichheitsklage kann darauf gestützt werden, dass eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt erhält (Paarvergleich). Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Gruppe vergleichbarer Personen des anderen Geschlechts ist.\n2. Die Kausalitätsvermutung iSv. § 22 AGG setzt bei Entgeltgleichheitsklagen nicht voraus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts besteht.","2025-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071218.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":104,"date":105,"source_url":106,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 15.10.2025 – IV ZR 157\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:151025UIVZR157.24.0","Ist eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers gebotene und geeignete Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers nicht selbst im Termin erschienen ist (sondern nur ein Terminsvertreter), und ist der Versicherer deshalb daran gehindert gewesen, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen, so kann darin eine Beweisvereitelung liegen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Parteien vor dem Termin darauf hingewiesen hat, dass es den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sollen und welche Folgen das Ausbleiben haben kann.","2025-10-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700202026.zip",false]