[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-289":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298612,"§ 289","289","Zusätze beim Geständnis","Verfahren bis zum Urteil","(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.\n(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Verfahren bis zum Urteil - § 289 Zusätze beim Geständnis\n\n(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.\n(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 288","Gerichtliches Geständnis","288",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 287","Schadensermittlung; Höhe der Forderung","287",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 286","Freie Beweiswürdigung","286",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 290","Widerruf des Geständnisses","290",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 291","Offenkundige Tatsachen","291",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 292","Gesetzliche Vermutungen","292",[],false]