[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-290":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298613,"§ 290","290","Widerruf des Geständnisses","Verfahren bis zum Urteil","Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Verfahren bis zum Urteil - § 290 Widerruf des Geständnisses\n\nDer Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 289","Zusätze beim Geständnis","289",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 288","Gerichtliches Geständnis","288",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 287","Schadensermittlung; Höhe der Forderung","287",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 291","Offenkundige Tatsachen","291",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 292","Gesetzliche Vermutungen","292",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 292a",null,"292a",[51],{"title":52,"ecli":48,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 31.05.2011 – XI ZR 369\u002F08","1. Eine Prozesspartei hat nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dass die Prozesspartei einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht, insoweit falsche Angaben zu machen .\n2. Eine Prozesspartei, die ein Geständnis in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich bezieht, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf des Geständnisses berechtigender Irrtum im Sinne von § 290 ZPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen .","2011-05-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305752011.zip","rechtsprechung",false]