[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-323a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298657,"§ 323a","323a","Abänderung von Vergleichen und Urkunden","Urteil","(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.\n(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Urteil - § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden\n\n(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.\n(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 323","Abänderung von Urteilen","323",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 322","Materielle Rechtskraft","322",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 321a","Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör","321a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 323b","Verschärfte Haftung","323b",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 324","Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung","324",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 325","Subjektive Rechtskraftwirkung","325",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 29.01.2020 – XII ZB 580\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:290120BXIIZB580.18.0","1. Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369\u002F14, FamRZ 2015, 1694).\n2. Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.\n3. Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613\u002F16, FamRZ 2019, 1415).","2020-01-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303252020.zip","rechtsprechung",false]