[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-324":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298659,"§ 324","324","Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung","Urteil","Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Urteil - § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung\n\nIst bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 323b","Verschärfte Haftung","323b",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 323a","Abänderung von Vergleichen und Urkunden","323a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 323","Abänderung von Urteilen","323",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 325","Subjektive Rechtskraftwirkung","325",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 325a","Feststellungswirkung des Musterentscheids *)","325a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 326","Rechtskraft bei Nacherbfolge","326",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 13.07.2017 – I ZR 64\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:130717UIZR64.16.0","Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses\n1. Die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322 bis 327 ZPO sind grundsätzlich auf mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statthaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse nach § 888 ZPO entsprechend anwendbar, soweit diese auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten.\n2. Bei einem Zwangsmittelbeschluss wegen der Nichtvornahme einer dem Schuldner auferlegten unvertretbaren Handlung ist die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Gebots Vorfrage für die Anordnung des Zwangsmittels und nimmt als solche nicht an der Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses teil.\n3. Das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn ein Vollstreckungstitel zwar vorliegt, die Beteiligten aber über die Reichweite der Urteilsformel streiten.\n4. Der Umstand, dass über die Auslegung eines Vollstreckungstitels bereits in einem Vollstreckungsverfahren entschieden worden ist, steht dem Interesse an der abschließenden Klärung des insoweit bestehenden Streits in einem ordentlichen Verfahren nicht entgegen.","2017-07-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314072017.zip","rechtsprechung",false]