[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-325":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298660,"§ 325","325","Subjektive Rechtskraftwirkung","Urteil","(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.\n(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.\n(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.\n(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Urteil - § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung\n\n(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.\n(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.\n(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.\n(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 324","Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung","324",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 323b","Verschärfte Haftung","323b",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 323a","Abänderung von Vergleichen und Urkunden","323a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 325a","Feststellungswirkung des Musterentscheids *)","325a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 326","Rechtskraft bei Nacherbfolge","326",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 327","Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung","327",[51,58,63,68,73,77,82,88,94,100],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BPatG, Beschl. v. 19.12.2024 – 25 W (pat) 23\u002F21","ECLI:DE:BPatG:2024:191224B25Wpat23.21.0",null,"2024-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259031906.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":54,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BPatG, Urt. v. 13.12.2024 – 6 Ni 42\u002F22 (EP)","ECLI:DE:BPatG:2024:240924U3Ni29.21EP.0","2024-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259031746.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":54,"date":66,"source_url":67,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 4\u002F24","ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR4.24.0","2024-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070201.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":54,"date":71,"source_url":72,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 07.08.2024 – VIa ZR 930\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:070824UVIAZR930.23.0","2024-08-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702422024.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":54,"date":71,"source_url":76,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 07.08.2024 – VIa ZR 929\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:070824UVIAZR929.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701822024.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":54,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BPatG, Urt. v. 20.09.2023 – 8 Ni 14\u002F23 (EP)","ECLI:DE:BPatG:2023:200923U8Ni14.23EP.0","2023-09-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE239031260.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 17.03.2022 – IX ZR 216\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:170322UIXZR216.20.0","1. Gehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner über, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang auch dann nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn es sich beim Gesamtschuldner um einen privaten Gläubiger handelt.\n2. Ein nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenes Urteil über eine Masseverbindlichkeit wirkt nicht zugunsten des persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalters.","2022-03-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301012022.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – I ZB 6\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:261120BIZB6.20.0","RETROLYMPICS\n1. Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche Streitgegenstände.\n2. Der durch das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympia-Schutzgesetz) begründete Sonderschutz innerhalb des Kennzeichenrechts schließt einen daneben bestehenden und über dieses Sonderrecht hinausgehenden Schutz für olympische Bezeichnungen, die Markenschutz genießen, nicht aus. Das Olympia-Schutzgesetz steht mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz.\n3. Für die Frage der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann auch auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz zurückgegriffen werden. Dabei ist jedoch der gegenüber dem Markenrecht eingeschränkte Schutz des Olympia-Schutzgesetzes zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Ausnutzung der Wertschätzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG darf es deshalb nicht bei einem Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz bleiben, sondern muss der einen weitergehenden Schutz vermittelnde § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG selbständig geprüft werden.","2020-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307552021.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 18.11.2020 – 7 ABR 37\u002F19","ECLI:DE:BAG:2020:181120.B.7ABR37.19.0","1. Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung.\n2. Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.","2020-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600061601.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":54,"date":103,"source_url":104,"source_type":57},"BPatG, Urt. v. 17.06.2020 – 6 Ni 1\u002F19 (EP)","ECLI:DE:BPatG:2020:170620U6Ni1.19EP.0","2020-06-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE209029519.zip",false]