[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-32b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":87},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298353,"§ 32b","32b","Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen","Gerichtsstand","(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig: 1.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,\n2.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und\n3.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Gerichte - Gerichtsstand - § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen\n\n(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig: 1.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,\n2.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und\n3.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 1","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 32a","Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung","32a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 32","Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung","32",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 31","Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung","31",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 33","Besonderer Gerichtsstand der Widerklage","33",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 34","Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses","34",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 35","Wahl unter mehreren Gerichtsständen","35",[51,58,64,70,76,82],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – II ZB 30\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:040521BIIZB30.20.0","1. Ein Verfahren kann nicht nur teilweise im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt werden, die die Zulässigkeit der Klage betreffen.\n2. Nach einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein die Zulässigkeit der Klage betreffendes Feststellungsziel und der Entscheidung über dieses Feststellungsziel durch einen nicht rechtskräftigen Teilmusterentscheid, kann nicht entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Verhandlung in der Hauptsache erfolgen.","2021-05-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302072021.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – II ZB 19\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:210720BIIZB19.19.0","Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird.","2020-07-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308192020.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 01.12.2016 – X ARZ 180\u002F16","ECLI:DE:BGH:2016:011216BXARZ180.16.0","Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320\u002F13, WM 2013, 1643).","2016-12-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307652017.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 08.12.2015 – X ARZ 573\u002F15","ECLI:DE:BGH:2015:081215BXARZ573.15.0","1. Für die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO reicht es aus, wenn nach dem Klägervortrag eine öffentliche Kapitalmarktinformation verwendet wurde. Ob dies durch Übergabe des Prospekts oder in sonstiger Weise erfolgte, ist unerheblich.\n2. Trägt der Kläger vor, dass ein Berater oder Vermittler eine in einem Prospekt veröffentlichte Kapitalmarktinformation verwendet hat, ist näheres Vorbringen zu der Frage, ob diese Information unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgeht, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn keine anderen Quellen ersichtlich sind, denen der Berater oder Vermittler sie unabhängig vom Prospektinhalt hätte entnehmen können.","2015-12-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312572016.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 07.01.2014 – X ARZ 578\u002F13",null,"Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer beklagten Partei hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273\u002F08).","2014-01-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305092014.zip",{"title":83,"ecli":78,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 30.07.2013 – X ARZ 320\u002F13","1. Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch nach der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören.\n2. Der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung ist nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem Anleger die in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage verschwiegen.","2013-07-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303612013.zip",false]