[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-341a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298680,"§ 341a","341a","Einspruchstermin","Versäumnisurteil","Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Versäumnisurteil - § 341a Einspruchstermin\n\nWird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 341","Einspruchsprüfung","341",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 340a","Zustellung der Einspruchsschrift","340a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 340","Einspruchsschrift","340",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 342","Wirkung des zulässigen Einspruchs","342",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 343","Entscheidung nach Einspruch","343",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 344","Versäumniskosten","344",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 08.10.2015 – III ZR (Ü) 1\u002F15",null,"1. Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff. GVG erlassen wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt.\n2. Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Eingang des Einspruchs erfolgen. In einem vorsorglich für den Fall des Einspruchs bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemäßer Terminsbestimmung und deshalb fehlender Säumnis kein zweites Versäumnisurteil gegen die im Termin nicht erschienene Partei ergehen (Fortführung von Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2010, VII ZB 72\u002F09, NJW 2011, 928).","2015-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314312015.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":53,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.12.2010 – VII ZB 72\u002F09","1. Das Gericht darf einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erst nach dem Eingang des Einspruchs bestimmen. Vor diesem Zeitpunkt ist die Bestimmung eines Termins auch dann unzulässig, wenn sie in einer verkündeten Entscheidung \"für den Fall des Einspruchs\" erfolgt .\n2. Die ordnungsgemäße Terminsbestimmung ist Voraussetzung für die Säumnis der im Termin nicht erschienenen Partei. Fehlt es daran, darf gegen sie kein (zweites) Versäumnisurteil ergehen .","2010-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302632011.zip",false]