[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-357":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298693,"§ 357","357","Parteiöffentlichkeit","Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme","(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.\n(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme - § 357 Parteiöffentlichkeit\n\n(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.\n(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 356","Beibringungsfrist","356",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 355","Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme","355",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 350","Rechtsmittel","350",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 357a",null,"357a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 358","Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses","358",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 358a","Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung","358a",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 23.04.2024 – 5 AZR 212\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:230424.U.5AZR212.23.0","Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.","2024-04-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600068758.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":40,"leitsatz":40,"date":60,"source_url":61,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.03.2012 – I ZR 192\u002F10","2012-03-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE120016246.zip",false]