[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-360":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298698,"§ 360","360","Änderung des Beweisbeschlusses","Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme","Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme - § 360 Änderung des Beweisbeschlusses\n\nVor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 359","Inhalt des Beweisbeschlusses","359",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 358a","Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung","358a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 358","Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses","358",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 361","Beweisaufnahme durch beauftragten Richter","361",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 362","Beweisaufnahme durch ersuchten Richter","362",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 363","Beweisaufnahme im Ausland","363",[],false]